Satzung

§1 Name, Eintragung und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen:

„Lahnstein aktiv“
Gemeinschaft für Unternehmen, Dienstleistungen e.V.

§2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Profilierung des Handels, Handwerks und Gewerbes in
Lahnstein und bietet den Unternehmen eine Plattform zum „Netzwerken“.
Zur Erfüllung dieses Zeckes wird der Verein geeignete Aktionen und Werbemaßnahmen durchführen.

§3 Wirtschaftlichkeit des Vereins

Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen (Mindestalter 18 Jahre) oder juristische Personen, sowie Handelsgesellschaften werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet aufgrund eines an ihn zu richtenden Antrages der Vorstand nach billigem Ermessen. Der Antrag soll nicht abgewiesen werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch dem Bewerber eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung gegenüber den Mitgliedern zuteil würde und sich insbesondere für ihn eine unbillige Benachteiligung im Wettbewerb ergeben würde.

3. Als sachlich gerechtfertigt ist eine Ablehnung namentlich dann anzusehen, wenn der Bewerber gegen die Grundsätze der EhrbarkEit im Geschäftsleben, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbs derart verstoßen hat, dass seine Aufnahme als dem Verein nicht zumutbar erscheint.

4. Antragsteller, deren Aufnahmeantrag abgelehnt ist, können innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides bei dem Vorstand die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen.
Ein klagbarer Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a. Durch den Tod des Mitgliedes bzw. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder Handelsgesellschaft.

b. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahresquartals.

c. Durch Ausschließung aus dem Verein. Die Ausschließung kann von dem Vorstand beschlossen werden, wenn:

aa) das Mitglied durch unehrenhaftes Verhalten oder durch schuldhafte Verletzung der ihm als solche obliegenden Pflichten erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder beharrlich verstößt.

bb) das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz wiederholter Mahnungen länger als drei Monate im Rückstand ist.

2. Gegen den seine Ausschließung aussprechenden Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied unter entsprechender Anwendung von § 4 letzter Absatz Entscheidungen durch die Mitgliederversammlung beantragen.

§6 Pflichten der Mitglieder, Beiträge

1. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

2. Jedes Mitglied hat einen monatlich fälligen Beitrag zu zahlen. Die Beiträge sind gestaffelt nach der Anzahl der in einem Unternehmen der beschäftigten Personen. Die Höhe des Beitrages einschließlich der Einordnung der Unternehmen (Staffelung) werden vom Vorstand bestimmt. Die Einordnung von natürlichen Personen wird gesondert vom Vorstand festgelegt.
Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall für neu beitretende Mitglieder den Beitrag für das erste Jahr der Mitgliedschaft eine Beitragsermäßigung auszusprechen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung.

b) Der Vorstand.

c) Der oder die Ausschüsse.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder wird einmal jährlich abgehalten, nach Möglichkeit im ersten Quartal. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung, jedes Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung berufen. Die Einladung muss den Mitgliedern zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung zugegangen sein, wobei der Tag der Versammlung nicht eingerechnet wird.

2. Regelmäßige Gegenstände der Jahreshauptversammlung sind die nach der Satzung erforderlichen Wahlen des Vorstandes, die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und die Bestellung von Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr.

3. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Vorstand 10 Tage vor dem Tage der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

4. Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen zu berufen, sooft er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Viertel aller Mitglieder es schriftlich verlangt. Zu den Versammlungen sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich, einzuladen.

5. In den Versammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen sind mit je einer Stimme beteiligt. Für die dem Verein angehörenden juristischen Personen oder Handelsgesellschaften sind deren nach ihrer Verfassung oder ihrem Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführer oder Gesellschafter stimmberechtigt. Alle Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten (auch Prokuristen) vertreten lassen.

6. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder. Die Versammlung fasst ihre Beschüsse, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab gelehnt.

7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

8. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) Dem Vorsitzenden
b) Dem Schatzmeister
c) Dem Schriftführer
d) Dem Pressesprecher
e) Bis zu acht Beisitzern

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Dem Vorstand gehört in beratender Funktion der Wirtschaftsförderer der Stadt Lahnstein an.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Vorstand im Sinne des § 26BGB sind die in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) Genannten. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt.

Im Übrigen wird der Verein durch zwei vertretungsberechtigt Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können gewährt werden.
Die Einrichtung einer Geschäftsstelle obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Dies beinhaltet auch Art und Umfang.

§10 Ausschüsse

Zur Unterstützung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine oder mehrere Ausschüsse berufen.
Für die Wahl und die Amtsdauer des oder der Ausschüsse gelten dieselben Bestimmungen wie für den Vorstand (§9).

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die die Auflösung beschließende Versammlung soll auch über die Verwendung des Vereinsvermögens bestimmen.

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